§§ 70 f. StPO; § 80 StPO. – Gegen Einstellungsbeschlüsse des Einzelrichters steht weder das Rechtsmittel der Berufung noch das Rechtsmittel der Beschwerde offen.
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§§ 70 f. StPO; § 80 StPO. – Gegen Einstellungsbeschlüsse des Einzelrichters steht weder das Rechtsmittel der Berufung noch das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Aus den Erwägungen:
1. Die Privatkläger erklären Berufung gestützt auf § 71 Abs. 1 Ziff. 3 StPO. Diese Bestimmung legitimiert den Privatkläger im Strafpunkt zur Berufung, soweit er Strafantragsteller ist und es um das Strafantragsrecht als solches geht. Dieses ist zwar vorliegend nicht Gegenstand der Berufung. Dennoch und trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in § 71 Abs. 1 StPO ist die Legitimation des prinzipalen Privatklägers, d.h. desjenigen Privaten, der als Verletzter bei Injurienklagen anstelle des Staatsanwaltes den Strafanspruch vertritt, unumstritten (vgl. GVP 85/86, S. 104; Weber, Die Berufung im zuger- ischen Strafprozess, Zürich 1978, S. 34; Meier, Der zugerische Ehrverlet- zungsprozess, Zürich 1993, S. 193). Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist die Berufung unter anderem zulässig ge- gen Urteile des Einzelrichters an das Strafgericht. Die zugerische Praxis ver- steht unter dem Begriff des «Urteils» im Sinne von § 70 StPO seit jeher Ent- scheide über das streitige Rechtsbegehren, über Schuld oder Nichtschuld des Täters, wogegen andere Erledigungen des Rechtsstreites durch Beschluss und Verfügung erfolgen, gegen welche das Rechtsmittel der Berufung nicht zur Verfügung steht (GVP 81/82, S. 149 ff.; GVP 95/96, S. 102; Weber, a.a.O., S. 9 ff.; Hürlimann, Die Berufung nach zugerischem Strafprozessrecht, 1948, S. 12). Das Bundesgericht hat die ständige Praxis der Zuger Gerichte als zu- mindest nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 1P.679/1999 vom 14. März 2000, S. 7).
2. Die Vorinstanz bezeichnet ihren Entscheid als «Urteil». Inhaltlich handelt es sich jedoch nicht um ein Sachurteil, sondern um eine prozessuale Verfahrenserledigung. Es ist nicht ein Entscheid in der Sache ergangen, sondern es fehlte nach Auffassung der Vorinstanz an einer Prozessvorausset- zung für einen Sachentscheid (nämlich an einem rechtzeitig gestellten Straf- antrag), sodass sie das Verfahren richtigerweise einstellte (Ziff. 1 des Urteils- spruches) und nicht durch Schuldspruch oder Freispruch beendete. In der Tat handelt es sich bei dem Strafantrag nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lediglich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. Trechsel, Kurzkom- mentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage 1997, N 4 vor Art. 28). Da demnach materiell kein Urteil im Sinne von § 70 StPO vorliegt, ist die Berufung gegen den Entscheid nicht zulässig. Dieses Ergebnis mag im vorliegenden Fall durchaus als unbefriedigend erscheinen, dies zumal die Rügen der Parteien im Zusammenhang mit der Verletzung Ihres Anspruches auf rechtliches Gehörs durch die Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen sind und eine nochmalige Befassung mit der 230
Sache materiell angezeigt gewesen wäre. De lege lata ist das Ergebnis jedoch aus sachlogischen Gründen hinzunehmen. ...
4. Es bleibt zu prüfen, ob gegen den Entscheid des Einzelrichters allenfalls ein anderes kantonales Rechtsmittel als das der Berufung an das Strafgericht möglich gewesen wäre, denn insbesondere angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung könnte eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels den Klägern nicht schaden. Wäre ein solches Rechtsmittel gegeben, so wäre die Berufung an die zuständige Instanz weiterzuleiten (§ 93 GOG). Ein anderes Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung des Einzel- richters existiert indessen nicht. Es ist insbesondere keine Beschwerdemög- lichkeit an die Justizkommission des Obergerichtes gegeben. Die Aufzäh- lung in § 80 StPO ist abschliessend und nennt die Einstellungsverfügung des Einzelrichters als Objekt der Beschwerde nicht (vgl. GVP 95/96, S. 101 ff.). Eine Aufsichtsbeschwerde gemäss § 80 Ziff. 2 StPO bzw. § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG kommt nicht in Betracht, da es sich hier nicht um eine Kassations-, sondern um eine Disziplinarbeschwerde gegen säumige Justizorgane han- delt; diese steht daher für Beschwerden gegen Einstellungsentscheide nicht zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichtes vom 14. März 2000, 1P.679/1999, mit Hinweisen). Strafgericht, Berufungskammer, 6. Mai 2004, i.S. W. und Cons./S. 231